Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass Sie auch im Falle von Krankheit oder sonstiger körperlicher Handlungsunfähigkeit in der Lage sind, Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Ohne eine derartige Vollmacht können weder der Ehegatte noch sonstige nahe Verwandte für Sie handeln. Bei Fehlen einer derartigen Vollmacht muss oft vom zuständigen Amtsgericht ein Betreuer für Sie bestellt werden, um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, selbst wenn Sie die Bestellung eines Betreuers nicht wünschen. Die Vorsorgevollmacht verhindert regelmäßig die Bestellung eines Betreuers und stellt sicher, dass nur Personen Ihres Vertrauens für Sie handeln können.

 

Die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht gewährleistet, dass gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden und keine Zweifel an der Echtheit der Urkunde aufkommen. Durch die Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird sichergestellt, dass eventuell eingeleitete Betreuungsverfahren aufgrund der hinterlegten Vollmacht wieder eingestellt werden. Denn die Vormundschaftsgerichte prüfen durch Abfrage des elektronischen Registers, ob eine derartige Vollmacht vorhanden ist und welche Regelungen Sie für ein eventuelles Betreuungsverfahren getroffen haben.

 

Die Patientenverfügung hilft Ihnen, Ihre Vorstellungen darüber zu dokumentieren, welche medizinische Hilfe Sie bei schweren Erkrankungen oder Unfällen wünschen. Die Ärzte sind an Ihre Vorstellungen gebunden, selbst wenn Sie Ihre Wünsche nicht mehr persönlich äußern können. Im Rahmen einer Patientenverfügung können Sie daher den behandelnden Ärzten vorgeben, ab wann Sie lebensverlängernde bzw. lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr wollen und nur noch eine auf Schmerzlinderung und Sterbebegleitung ausgerichtete Behandlung wünschen.

 

Anhand Ihrer individuellen Situation zeigen wir Ihnen die Vor- und Nachteile von erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf und stimmen mit Ihnen
Regelungsmöglichkeiten ab.

 

Gehören Grundstücke zum Vermögen, sollte sorgfältig geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung an die nachfolgende Generation in Betracht gezogen werden kann. Steuerliche Fragen sollten hierbei nicht im Vordergrund stehen, wenn das Grundstück ein unverzichtbarer Baustein Ihrer Altersversorgung sein sollte.

Zu unserem Beratungsumfang gehört auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche entstehen und wie diese rechtlich umgesetzt werden können. Ferner können wir Ihnen die Besonderheiten des digitalen Nachlasses darlegen und Regelungsvorschläge unterbreiten.

 

Bei eingetretener Erbfolge können wir Ihnen bei der Beantragung eines Erbscheins behilflich sein, wenn dieser erforderlich werden sollte.

 

Wir gestalten Erbrecht im Sinne unserer Mandanten sinnvoll und vorteilhaft.

Tätigkeitsfelder unseres Notars

Eheverträge und Scheidungsfolgenverträge

Gründung von Gesellschaften, Handelsregisterangelegenheiten

Grundstücksverträge und Wohnungseigentumskaufverträge

Testamente und Erbverträge

Überlassungsverträge

Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung

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